Strafprozess wegen Volksverhetzung
Pressemitteilung v. 04.11.2022
KRiStA – Netzwerk Kritische Richter und Staatsanwälte n.e.V. -
veröffentlichte am 03.11.2022 einen Artikel bzgl. der
Strafverfolgung gegen Prof. Dr. Sucharit Bhakdi wegen
Volksverhetzung: "Zweierlei Maß bei der Justiz?" Ein Ausschnitt:
»Im Fall Bhakdi wird über den der Anklageschrift zugrundeliegenden
Sachverhalt wohl nicht gestritten; die verfahrensgegenständlichen
Äußerungen werden so gefallen sein, wie die
Generalstaatsanwaltschaft es darstellt. Es geht nur mehr um die
reine Rechtsfrage, ob diese Äußerungen den Tatbestand der
Volksverhetzung erfüllen. Das Amtsgericht Plön hat diese Frage –
vorläufig – mit ja beantwortet. Ihm sei hier ein weiterer Anstoß
gegeben, seine Rechtsauffassung noch einmal zu überdenken: Eine
Strafbarkeit nach § 130 StGB setzt voraus, dass die betreffende
Äußerung geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Mit der
Einfügung dieser Friedensschutzklausel wollte der Gesetzgeber den
Tatbestand der Volksverhetzung eingrenzen. Eine lediglich abstrakte
Möglichkeit der Friedensgefährdung reicht nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs nicht aus. Die Rechtsprechung fordert für die
Eignung, den öffentlichen Frieden zu stören, das Vorliegen konkreter
Gründe für die Befürchtung, der Angriff werde das Vertrauen in die
öffentliche Rechtssicherheit erschüttern (BGH, Urteil vom
12.12.2000, 1 StR 184/00 = BGHSt 46, 212 (218)). Das wird man von
Bhakdis Äußerungen wohl nicht einmal dann sagen können, wenn man der
(keineswegs zwingenden und daher von vornherein als
Strafbarkeitsgrundlage nicht tauglichen) Interpretation der
Generalstaatsanwaltschaft Schleswig folgt. Sie sind nicht im
Entferntesten den aufhetzerischen NS-Slogans gleichzusetzen, die von
der Rechtsprechung mit Recht als Volksverhetzung im Sinne des § 130
StGB angesehen wurden („Juden raus!“, „Juda verrecke!“ und
dergleichen). ... Keine Sorgen mehr über strafrechtliche Verfolgung
muss sich Frau S. aus Mittelfranken machen. Sie hatte am 10. August
2021 bei Facebook dies veröffentlicht: „Ich hätte jeden
Impfverweigerer ins Gas geschickt oder in ne Genickschussanlage
gesteckt…Ah und in ein KZ davor um die Verweigerer dann erstmal
auszubeuten, zu foltern etc.“ Das zog mehrere Strafanzeigen nach
sich. Die Staatsanwaltschaft Ansbach sah den Tatbestand der
Volksverhetzung als erfüllt an. Was auch sonst, dazu kann es ja wohl
keine zwei Meinungen geben. Oder? Unter Juristen schon – den Erlass
des von der Staatsanwaltschaft beantragten Strafbefehls lehnte das
Amtsgericht Ansbach (Aktenzeichen 5 Cs 1012 Js 7310/21) nämlich ab.
Begründung, sinngemäß und verkürzt: Frau S. könne es ja vielleicht
nicht so gemeint haben. Diese Begründung scheint die
Staatsanwaltschaft Ansbach überzeugt zu haben, denn sie hat darauf
verzichtet, von dem ihr zustehenden Rechtsmittel der sofortigen
Beschwerde Gebrauch zu machen. Frau S. wird für ihre öffentlich
dargebotenen sadistischen Nazi-Phantasien und Hassreden
strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen und kann, anders als
Prof. Bhakdi, ruhig schlafen.«
In der dortigen Kommentarfunktion hat ein Leser eingetragen:
»Strafprozesse in der BRD - wie zuverlässig ist die
Tatsachenaufklärung bei der Hauptverhandlung? Aus einem meiner
Strafprozesse: Der "Experte" hatte in seinem "Gutachten" - das ich
vor der Verhandlung zugestellt bekam - mich u. a. beschuldigt, dass
ich kein Diplom besitze. Für die Verhandlung selbst habe ich dann
buchstäblich kiloweise (Bücher ... und auch das DIPLOM) mitgebracht
sowie ein schriftliches Plädoyer - zum rettungslosen vollständigen
Zerreißen des "Gutachtens".
In der Hauptverhandlung verbot mir der Richter das Verlesen des
Plädoyers. Obendrein verbot er mir, das Gutachten zu kritisieren. Es
ginge in der Verhandlung nur noch um die Festlegung meiner Strafe
(Schöffengericht - nur zuständig für erwartete Freiheitsstrafen von
zwei bis vier Jahre Gefängnis). Über diese Hauptverhandlung stand
sogar etwas in den Mainstream-Medien, wenngleich radikal
unzutreffend. Anyway: Entgegen dem Verbot habe ich in der
Verhandlung dem Richter viele Beweise gezeigt dafür, dass das
Gutachten eine absurde Lügenpropaganda ist - auch mein Diplom. Der
Vorgang ist in den Justizakten protokolliert - das
Verhandlungsprotokoll habe ich vorliegen. Und die Justiz? Sie
verbietet mir bis heute, das Gutachten zu kritisieren, d. h. ich
mache mich bereits durch Erwähnung des Diploms strafbar. Ich
veröffentliche das Diplom in Fotos, in Videos, ich nenne den Richter
und die Staatsanwälte und v. a. den "Gutachter" beim Namen und
bezeichne sie öffentlich als Lügner und Rechtsbeuger.
Gegen ein solches System hilft nur der aufrechte Widerstand.«
"Rechtsbeugermafia", "Rechtsbruchbude", "gefährlichste kriminelle
Vereinigung" - derlei Bezeichnungen für die Justiz kursieren schon
seit sehr langer Zeit. Speziell bzgl. "Beleidigung" gibt es
zahlreiche Darlegungen, dass - infolge fehlender Strafbestimmtheit -
jeder "Beleidigungsprozess" zwangsläufig unausweichlich reinste
Willkür ist, also gegen das Willkürverbot verstößt und somit per se
illegal ist. Bert Steffens bezeichnet jede Beleidigungsjustiz als
"Unrechtsprechung" und "Verbrechen".
Bei "Volksverhetzung" ist die Sach- und Rechtslage oft nicht viel
günstiger als bei Beleidigung. Zwar ist hier faktisch - im Gegensatz
zur "Beleidigung" - richterliche Willkür durch den
Gesetzesbuchstaben eingeschränkt. Aber wenn die Justiz vollständig
unabhängig ist von Recht und Gesetz - man betrachte die
Rechtsprechung in Sachen Rechtsbeugung -, dann tröstet ein
Gesetzestext wenig. Speziell in Sachen "Covid-19" sieht es ganz
besonders düster aus. Zwar wurden umfangreiche, zeit- und
kostenintensive Prozesse gegen die "Corona"-Politik angestrengt, z.
B. gegen die Impfpflicht in der Bundeswehr. Zwar gab es viele
Betroffene, die sich - oft mit kostspieliger anwaltlicher Vertretung
- gegen "Corona"-Bußgeldbescheide gewehrt haben. Aber die Bilanz
dieser ganzen Anstrengungen ernüchtert. Zwar endet - angeblich - die
einrichtungsbezogene Impfpflicht zum 31.12., aber Rechtsanwalt
Holger Fischer kommentiert dies auf seinem Telegram-Kanal
(HolgerFischerRA/6143): »Die Soldaten, die Kinder impfwütiger
Elternteile, die notfalls Sorgerechtsstreite mit dem andersdenkenden
Elternteil entfachen, die Alten und Behinderten, die nicht selbst
entscheiden können - für sie endet es am 01.01. nicht. Ein Ende ist
nirgendwo in Sicht, solange es die STIKO-Empfehlungen gibt. ...
Unsere Soldaten konnten die Zwangsgeimpften nicht schützen, nicht
die kleinen Kinder, nicht einmal sich selbst. Und Polizei,
Ordnungsamt und Justiz verfolgten die, die sich schützend vor sie
und die Kinder stellten, und verfolgen sie weiter.«
Eine Verurteilung von Prof. Dr. Sucharit Bhakdi wegen
Volksverhetzung würde für die Impfgegner kaum Vorteile bringen.